Experte referiert in Westerholz über den Einsatz von Drohnen
Westerholz - Leise surrend schweben sie durch die Luft. Sie kommen dorthin, wo sonst niemand hinkommt. Klein, flink, leistungsstark, unauffällig, preisgünstig – immer mehr Privatleute finden Gefallen daran, kleine unbemannte Flugdrohnen gen Himmel steigen zu lassen. Wir aber ist es um den gewerblichen und fachlich fundierten Einsatz von Drohnen bestellt? Antworten auf diese Frage gab ein Experte jetzt in der Westerholzer Runde – einer öffentlichen Veranstaltung, zu der der Ortsrat eingeladen hatte.
Wie die Zeiten sich ändern: Während flugbegeisterte Hobbypiloten früher ihre Drachen oder Modellbauflugzeuge im Frühjahr aus der Garage holten, sieht man heute immer mehr per Joystick und Monitor gesteuerten Drohnen durch die Lüfte fliegen. „Zum Glück sind das weder militärische Flugkörper noch groß angelegte Feldversuche von Postzustellern“, erklärte Thomas Bödecker vor seinem Publikum. Der ehemalige Bundeswehrangehörige hat langjährige Erfahrungen mit den Fluggeräten sammeln können. Sein selbsterklärtes Ziel an dem Abend: Licht ins Dunkel bringen und Verständnis entwickeln.
Bödeckers Worten nach gebe es derzeit etwa 800 000 Drohnennutzer in Deutschland – von kleinen Flugobjekten, gerade einmal so groß wie eine Handfläche, bis hin zu größeren Modellen, die auch schon mal mehrere tausend Euro kosten würden. „Der Wildwuchs ist noch ziemlich groß“, so der Experte. „Inzwischen gibt es Gesetze, rechtliche Rahmenbedingungen und Verordnungen, die den Einsatz von Drohnen regeln. Ab dem 1. Oktober dieses Jahres gibt es dann sogar eine Kennzeichnungspflicht.“
Immer in direkter Sichtweite
Was zu beachten sei: „Ich muss mein Fluggerät immer sehen können und darf bis maximal 100 Meter über dem Grund fliegen.“ Im Steuerungsgerät könnten je nach Flugmodell individuell die Flugzonen eingespeichert werden, „Ich darf aber nicht über Bahnlinien, Industriegebiete, Hochspannungsleitungen und Bundesfernstraßen steuern. Nachbarn müssen befragt, die Polizei und Gemeinde verständigt werden, wenn ich den Auftrag bekomme, ein Grundstück abzulichten.“ Gerade wenn es sich um Versicherungsfälle, auch bei Naturereignissen wie Windbruch und Überschwemmungen, Baudokumentationen oder Fortschrittsüberwachungen handele, sei dieses Thema brisant. „Imagefilme könnten durch diese Flüge hergestellt werden, um die Internetpräsenz, Flyer, Printmedien oder andere Dokumentationen zu verbessern“, erklärte Bödecker. „Auch virtuelle Rundgänge in Gebäuden sind möglich.“
Je nach Akku-Leistung könne man mit der Drohne etwa 20 bis 30 Minuten in der Luft bleiben und Aufnahmen machen. „Es ist schon sehr interessant, Objekte, Natur und Ereignisse aus einer anderen Perspektive zu entdecken und zu beobachten, und zwar mit einem Mehrwert für alle, wenn man sich an die Spielregeln hält.“ Dazu gehöre auch immer eine Menge Fingerspitzengefühl – verbunden mit dem Blick auf datenschutzrechtliche Probleme und der Rechtmäßigkeit. - hr
Quelle: kreiszeitung.de vom 30.04.2017
https://www.kreiszeitung.de/lokales/rotenburg/scheessel-ort52321/wildwuchs-gross-8225792.html
Der Betrieb von Drohnen wird neu geregelt. Bundesminister Dobrindt hat dazu eine "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" vorgelegt.
Bundesverkehrsminister Dobrindt:
Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre.
Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg--Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017.
Quelle: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html